Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 71

§ 71 – Enteignungsrechtliche Regelungen

(1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar. (2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt. (3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. (4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Kurz erklärt

  • Gewässerausbau kann im Interesse der Allgemeinheit Enteignungen zulassen, wenn die Rechte anderer nur geringfügig betroffen sind.
  • Enteignungen sind zulässig, wenn sie für Pläne zum Küsten- oder Hochwasserschutz notwendig sind.
  • Bei diesen Plänen ist keine spezielle Bestimmung zur Enteignung erforderlich.
  • Der genehmigte Plan ist für die Enteignungsbehörde verbindlich.
  • Die Enteignungsgesetze der einzelnen Bundesländer bleiben unberührt.